Satzung

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§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Emmaus-Kirchengemeinde Elmshorn e.V.”

(2) Der Sitz des Vereins ist Elmshorn.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Elmshorn.
Dazu sammelt er Geld, Sach- und andere Mittel und stellt diese der Emmaus-Kirchen­gemeinde zur ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung ihrer steuer­begünstigten Zwecke zur Verfügung.
Mit diesen Mitteln soll die Arbeit der Emmaus-Kirchen­gemeinde unterstützt oder ermöglicht werden.

(4) Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand möglich.

(3) Die Mitgliedschaft wird wirksam, sobald die Beitrittserklärung einem Vorstandsmitglied zugegangen ist und der Vorstand nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht. Bei Widerspruch durch den Vorstand entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod eines Mitglieds sowie bei juristischen Personen durch die Auflösung ohne Rechtsnachfolge.

(5) Der Austritt ist schriftlich bis zum 30. November zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann von dem Vorstand mit einfacher Mehrheit dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zum Sachverhalt zu äußern.

(7) Die ausgeschlossene Person kann gegen den Ausschluss innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Verein und Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt einen Mindestjahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(2) Festgesetzte Jahresbeiträge sind bei Eintritt während des Geschäftsjahrs in anteiliger Höhe (1/12 je Monat) mit dem Eintrittsmonat fällig.

(3) Der Vorstand kann Beitragsermäßigungen gewähren.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind 
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Hierzu ist vom Vorstand schriftlich mindestens vier Wochen vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen.

(2) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen wurde.

(4) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(5) Die Mitgliederversammlung
- beschließt allgemeine Richtlinien für die Arbeit,
- wählt die Vorstandsmitglieder,
- nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen,
- nimmt den Bericht über die Mittelverwendung entgegen,
- nimmt den Jahresabschluss entgegen,
- nimmt Stellung zu den Berichten und zum Jahresabschluss,
- beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
- beruft für jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer sowie deren Vertreter und
- entscheidet bei allen Streitfragen in Bezug auf den Verein.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(8) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Versammlungsleitung einschließlich der/dem ProtokollführerIn vor.

(9) Das über die Mitgliederversammlung zu fertigende Protokoll ist von dem/der VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen.

(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand es für notwendig erachtet.

(11) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgemäß einberufen wurde und außerdem 50% der Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
- der/dem 1. Vorsitzenden,
- der/dem 2. Vorsitzenden und
- der/dem SchatzmeisterIn

(2) Vertretungsberechtigt im Sinne §26 BGB ist die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende oder die/der SchatzmeisterIn.

(3) Die Amtszeit der Vertretungsberechtigten beträgt drei Jahre.

(4) Zwei gewählte Vorstandsmitglieder sind berechtigt, ein anderes Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

(5) Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst der gesamte Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Über diese sind Protokolle zu fertigen. Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder sind auch Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren zulässig.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Finanzen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach dem Schluss des Geschäftsjahres stellt der Vorstand den Jahresabschluss auf.

(3) Der Jahresabschluss ist von den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern, im Verhinderungsfall von den Vertretern, zu prüfen.

(4) Der geprüfte Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Vorlage bedarf nicht der Schriftform. Auf Verlangen ist (den) Mitgliedern Einsicht in den Jahresabschluss zu geben.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks wird das Vereinsvermögen der Emmaus-Kirchengemeinde Elmshorn oder einer anderen kirchlichen oder gemeinnützigen Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke übergeben.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Übergangsbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registergericht oder vom Finanzamt für erforderlich oder notwendig gehaltene Änderungen der Satzung zu beschließen, um die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und seine Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienend zu erlangen.


Elmshorn, 3. April 2017